Gemischter Chor Immekath


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Satzung

Der Verein

S a t z u n g

des "Gemischten Chores Immekath"




§ 1
Name und Zweck


Der Gemischte Chor Immekath bezweckt durch die Ausbreitung des Chorgesanges als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe die Förderung und Bereicherung des kulturellen Lebens vornehmlich in der Altmark.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßige Proben ab, veranstaltet Konzerte und gesellige Veranstaltungen und stellt somit sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 2
Sitz des Chores


Sitz des Chores ist die Gemeinde Immekath.


§ 3
Bundesorganisation


Der Chor beantragt die Aufnahne in den Landeschorverband Sachsen Anhalt e.V. im Deutschen Sängerbund (DSB)


§ 4
Mitglieder


Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus:
a) singenden Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern


§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft


a) Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund/in werden. Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Chorleiter. Ein Ersuchen
um Aufnahme in mündlicher Form ist ausreichend.
b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores
unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme bestimmt der
Vorstand. Förderndes Mitglied kann ein aktives Mitglied auf Antrag aus besonderen
Gründen werden.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen
überhaupt verdient gemacht hat, die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.


§ 6
Pflichten der Mitglieder


Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen und die Interessen des Chores zu vertreten.


§ 7
Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen, rückständige Beiträge sind zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind,
nach vorhergehender Mahnung, als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.
Der vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mit Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Chores. Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chores zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung ist entgültig und bindend.



§ 8
Beitragspflicht


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu zahlen. Schüler, Studenten und Azubis zahlen die Hälfte dieses Betrages. Gleiches gilt für etwa von der Hauptversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Höhe des Zahlungsmodus bestimmt die Hauptversammlung.



§ 9
Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter
c) dem Beirat, gebildet aus je einem Vertreter der vier Singstimmen

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10
Der Chorleiter


Die Anstellung des Chorleiters erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt, in Verbindung mit dem Vorstand, besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in Öffentlichkeit.


§ 11
Arbeitsgebiet des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohl des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Tagesordnung.



§ 12
Die Mitgliederversammlun
g

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich einzureichen.


§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Angaben zu erfüllen:

1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder. Wählbar sind nur aktive Sänger.
2. Die Festsetzung des Jahresbeitrages, der für alle Mitglieder gleich ist.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Erledigung der gestellten Anträge.


§ 14
Berichterstattung und Entlastun
g

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres, und die Planung für das laufende Jahr.


§15
Tagesordnung


Der Vorstand kann eine Tagesordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen , in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt. werden. Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.



§ 16
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


§ 17
Auflösung des Chores


1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2) Die Auflösung des Chores setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen mindestens Dreiviertel der Erschienenen zustimmen. Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Immekath, die es unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 18
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23.09.1992 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.


§ 19
Änderungen

04.07.2017 §17, Absatz 2, Bezugsberechtigte definiert
22.04.2018 §17, Absatz 2, Bezugsberechtigte definiert

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